Gsetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten haben zukünftig einen erweiterten Anspruch auf festsitzenden Zahnersatz zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen.
Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 20. Mai 2010 in Berlin gefasst.
Der Entscheidung zufolge ist der Anspruch von Patienten beispielsweise bei der Versorgung mit Brücken oder prothetischen Kronen zu Lasten der GKV künftig nicht mehr davon abhängig, ob der Gegenkiefer mit einem festsitzenden oder heruasnehmbaren Zahnersatz versorgt ist. Damit können künftig mehr Versicherte von einer Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz profitieren. Die bisherige Regelung in den Festzuschuss-Richtlinien (Abschnitt A, Nummer 3, Sätze 1,2 und 3) sah vor, dass festsitzender Zahnersatz grundsätzlich nur dann als GKV-Leistung in Frage kommt, wenn im Gegenkiefer entweder noch eigene Zähne oder aber festsitzender Zahnersatz vorhanden war. Der G-BA trifft seinen Beschluss auf Grundlage des Abschlussberichtes des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Dem Bericht zufolge ist es wissenschaftlich nicht belegbar, die Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz an die Bedingung zu knüpfen, dass der gegenkiefer natürliche Zähne aufweist oder mit festsitzendem Zahnersatz versorgt ist. Der Beschluss des G-BA wwurde dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Im Detail heißt dass, dass der Abschnitt A3 in den Festzuschuss-Richtlinien wie folgt geändert wird:
"Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz, soweit nicht mehr als vier Zähne im Kiefer fehlen, grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet sowie bei der Versorgung von bis zu zwei Einzelzahnlücken oder einer Lücke mit bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet".
Bisher lautete der Text:
"Als Regelversorgung ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedender festsitzender und KombinationsZahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt. Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet.
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